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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Änderung des Vereinszweckes
von: GroßeFeder ()
Datum: 30.01.2022

Hallo,
folgendes Szenario in meinem e. V.:

Seit Gründung 1994 erfüllen wir folgenden Zweck:

§2
Zweck des Vereins ist die Begleitung pflegebedürftiger, schwerkranker, sterbender und trauernden
Menschen, unabhängig von ihrer Weltanschauung und ihrer religiösen und sozialen Zugehörigkeit. Ihnen soll Lebensbeistand in Form von Begleitung sowohl zu Hause als auch in stationären Einrichtungen wie Altenheimen, Krankenhäusern und Hospizen gewährt werden.

§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51 ff, AO).

Anmerkungen:
Durch die Verwirklichung mit ehrenamtlichen ambulanten Sterbebegleitungen zu Hause, in Alten-und Pflegeheimen, Krankenhäuser... tragen wir zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens...(Abs. (2) Punkt 3 und 9 AO) bei. Dies wurde bisher so auch im Freistellungsbescheid angekreuzt. Eine selbstlose Tätigkeit zur Förderung der Allgemeinheit... Seit 2002 sind wir als Ambulanter Hospizdienst anerkannt und erhalten aufgrund dessen eine jährliche Förderung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des §39a Abs. (2) SGB V i. V. m. den dazugehörigen Rahmenvereinbarungen, die wir erfüllen.

Mitte Juli 2021 bringt der Vorstand zum Ausdruck, dass aufgrund der neuen AO, das Finanzamt von uns verlangt den Vereinszweck ändern zu müssen. Und, das wir mit den bisher gemeinnützigen Zweck(§52 AO) keinen Freistellungsbescheid bekämen (Körperschaftssteuer) und die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen würden. Es ginge nicht anders.

Änderung des Zweckes wie folgt.
§2
1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Hierbei werden ausschließlich Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung (AO), die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos unterstützt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Hospizarbeit und dem Betrieb eines stationären Hospizes.

Die Hospizarbeit beinhaltet die Begleitung pflegebedürftiger, schwerkranker, sterbender und trauernder Menschen, unabhängig von ihrer Weltanschauung und ihrer religiösen und sozialen Zugehörigkeit. Ihnen soll Lebensbeistand in Form von Begleitung sowohl zu Hause als auch in stationären Einrichtungen wie Altenheimen, Krankenhäusern und Hospizen gewährt werden.

Begründung: Die Neufassung der Satzung zum Vereinszweck entspricht der Vorgabe des Finanzamtes (Mustersatzung). Diese Vorgaben stammen aus der Mustersatzung und begründet sich in der Änderung
der Abgabeordnung. Die Abgabenordnung (AO) sieht für den Status der Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke vor.

§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO.

Meine Fragen:
1. Handelt es sich hier um eine Änderung des Zwecks, der den Charakter des Vereins festgelegten obersten Leitsatz der Vereinstätigkeit ändert?

2. Ist unsere (gemeinnützige)Tätigkeit als ambulante Sterbebegleiter/innen weiterhin darauf gerichtet, die Allgemeinheit... selbstlos zu fördern oder sind unsere ambulanten Begleitungen/Tätigkeiten zukünftig ein mildtätiger Akt, der darauf gerichtet ist, Personen zu unterstützen, die infolge...?

3. Werden wir als Ambulanter Hospizdienst weiterhin Förderungen aus öffentlicher Hand i. S. v. §39a Abs. (2) SGB V bekommen können, wenn wir als Verein ausschließlich und unmittelbar nur mildtätige Zwecke verfolgen?

4. Können wir uns dann überhaupt noch als Ambulanter Hospizdienst bezeichnen, wenn wir keine gemeinnützigen Zwecke (§52) mehr verfolgen?

5. Können wir gemeinnützige Zwecke (§52) sowie (und) mildtätige Zwecke (§53) verfolgen, wenn die Zwecke und deren Verwirklichung explizit gemäß AO in der Satzung festgehalten werden?

Ich befürchte, dass der Vorstand durch diese einseitige Zweckänderung, die noch nicht von den Mitgliedern beschlossen worden ist, die Förderung des Ambulanten Hospizdienstes durch den GKV-Spitzenverband bzw. durch die Krankenkassen leichtfertig aufs Spiel setzt zu Gunsten bzw. für die wirtschaftliche Unterstützung des Betriebes eines Hospizes, deren Gesellschafterin der Verein ist.

Denn durch die ambulante Hospizarbeit wird das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheitspflege... gefördert und dies ist somit ein gemeinnütziger Zweck.

Mit freundlichem Gruß, im Voraus Dank und mit der Bitte auf baldige Beantwortung.

Re: Änderung des Vereinszweckes
von: pfeffer ()
Datum: 30.01.2022

1. Handelt es sich hier um eine Änderung des Zwecks, der den Charakter des Vereins festgelegten obersten Leitsatz der Vereinstätigkeit ändert?

# Ich sehe hier keine Zweckänderung.

2. Ist unsere (gemeinnützige)Tätigkeit als ambulante Sterbebegleiter/innen weiterhin darauf gerichtet, die Allgemeinheit... selbstlos zu fördern oder sind unsere ambulanten Begleitungen/Tätigkeiten zukünftig ein mildtätiger Akt, der darauf gerichtet ist, Personen zu unterstützen, die infolge...?

# Das ist ja nur eine formale Anforderung der Gemeinnützigkeit und betrifft nicht die tatsächliche Vereinstätigkeit.

3. Werden wir als Ambulanter Hospizdienst weiterhin Förderungen aus öffentlicher Hand i. S. v. §39a Abs. (2) SGB V bekommen können, wenn wir als Verein ausschließlich und unmittelbar nur mildtätige Zwecke verfolgen?

# Warum denn nicht?

4. Können wir uns dann überhaupt noch als Ambulanter Hospizdienst bezeichnen, wenn wir keine gemeinnützigen Zwecke (§52) mehr verfolgen?

# Natürlich, das ist ja nicht an die Gemeinnützigkeit gebunden.

5. Können wir gemeinnützige Zwecke (§52) sowie (und) mildtätige Zwecke (§53) verfolgen, wenn die Zwecke und deren Verwirklichung explizit gemäß AO in der Satzung festgehalten werden?

# Ja, man kann beides verfolgen

Re: Änderung des Vereinszweckes
von: GroßeFeder ()
Datum: 02.02.2022

Danke, Sie haben mir weiter geholfen, um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.