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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Unterschrift unter Zuwendungsbestätigung
von: Nadja75 ()
Datum: 21.01.2022

Hallo Herr Pfeffer,

ich hätte eine grundsätzliche Frage bezüglich einer Zuwendungsbestätigung, da wir in unserem Vorstand unterschiedlicher Meinung sind:

Muss diese zwiingend von einem vertretungsberechtigten Vorstand eines Vereins unterschrieben werden oder kann/darf diese auch der Kassenwart unterschreiben, der die Zuwendungsbestätigung in unserem Verein erstellt. Dieser ist allerdings kein Vorstand nach § 26 BGB.

Für kurze Rückäußerung wäre ich dankbar.

Re: Unterschrift unter Zuwendungsbestätigung
von: Rosa ()
Datum: 21.01.2022

Nadja75 schrieb:
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> Muss diese zwiingend von einem
> vertretungsberechtigten Vorstand eines Vereins
> unterschrieben werden oder kann/darf diese auch
> der Kassenwart unterschreiben, der die
> Zuwendungsbestätigung in unserem Verein erstellt.
> Dieser ist allerdings kein Vorstand nach § 26
> BGB.

Ist der Kassenwart nicht im Registeramt eingetragen? Warum gehört er nicht zum Vorstand?
Wenn er nicht gem. § 26 BGB ist, dann darf er auch nicht unterschreiben, sondern nur der vertretungsberechtigte Vorstand.

Re: Unterschrift unter Zuwendungsbestätigung
von: Nadja75 ()
Datum: 22.01.2022

Vielen Dank zunächst für die schnelle Antwort.

Unser "Dilemma" ist, dass unsere Satzung hier wohl etwas irreführend gestaltet ist. Dort heißt es, dass der "geschäftsführende Vorstand" aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer besteht. Vertretungsberechtigt gem. § 26 BGB sind aber nur der 1. und 2. Vorsitzende, welche im Vereinregister eingetragen sind.

Folgefrage: Ich habe beim Stöbern im Internet nun auch was gefunden, dass der Vorstand die Aufgabe auch deligieren kann. Falls dies stimmt, auf was müsste man achten? (geht's mündlich, nur schriftlich oder muss evtl. sogar ein Vorstanddsbeschluss her?)

Re: Unterschrift unter Zuwendungsbestätigung
von: pfeffer ()
Datum: 22.01.2022

Grundsätzlich wäre der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zuständig. Er kann aber ohne Bedenken Vollmacht erteilen. Schließlich gibt es ja auch die Option einer automatisierten Ertstellung der Zuwendungsbestätigung mit faksimilierter Unterschrift.