Re: Doppelamt
von: Franz-Josef Decker ()
Datum: 03.06.2013
Wolfgang Pfeffer schrieb:
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> Eine solche Perosonalunion hängt sehr von den
> konkreten Satzungsregelungwn ab. D.h.
> - Ist die Zahl der Vorstandsmitglieder und nicht
> nur die der Ämter klar festgelegt?
> - Ergibt sich aus der Defintion der Ämter zwingend
> eine getrennte Besetzung?
> - Gibt es weitere Regelungen, die darauf schließen
> lassen (z. B. Wahlverfahren?)?
>
> Wie ist der genaue Wortlaut der entsprechenden
> Regelungen in Ihrer Satzung?
Hallo Hr. Pfeffer,
folgender § beschreibt den Vorstand und den erweiterten Vorstand:
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der Kassenwart sind einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer.
Das Wahlverfahren, so hoffe ich mal, ist ganz normal zu anderen Vereinen.
§ 10 Wahl des Vorstands/erweiterter Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart.
2. Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimme erhält (relative Mehrheit).
3. Die Amtszeit dauert 4 Jahre.
4. Der Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Ich hoffe Sie können mir hiermit weiter helfen.
Danke