Re: mitgliedsbeitrag und zusätzliche trainingumlage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 27.05.2013
Wenn die Umlage pro Trainingsstunde bezahlt wird, gehört sie nicht zu den echten Beiträgen, sondern fällt als wirtschaftliche Einnahmen in den Zweckbetrieb. Steuerlich ändert sich dadurch nichts, weil die Einnahmen im Zweckbetrieb ertragssteuerfrei und nach § 4 Nr. 22b UStG auch umsatzsteuerfrei sind.
Schädlich für die Gemeinnützigkeit ist das nicht.