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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
2. Vorsitzender zurückgetreten
von: Andreas19 ()
Datum: 19.02.2021

Bei uns ist wegen der Mobbingquerelen der 2. Vorsitzende zurückgetreten und mit ihm zusammen weitere 7 Personen. Der 1. Vorsitzende ist geblieben und der Kassier sind alleine geblieben.

Alle Personen haben gegenüber dem 1. Vorsitzenden den Rücktritt schriftlich erklärt.

Außerdem wurde der Rücktritt von allen dem Registergericht mitgeteilt.

Muss sonst noch etwas getan werden?

Der 1. Vorsitzende meint, der Rücktritt des 2. Vorsitzenden müsste auch bei einem Notar erklärt werden.

Stimmt das?

Re: 2. Vorsitzender zurückgetreten
von: pfeffer ()
Datum: 19.02.2021

Außerdem wurde der Rücktritt von allen dem Registergericht mitgeteilt.

# Das war nicht erforderlich.

Muss sonst noch etwas getan werden?
Der 1. Vorsitzende meint, der Rücktritt des 2. Vorsitzenden müsste auch bei einem Notar erklärt werden.

# Nein, angemeldet werden müssen die neugewählten Vorstandsmitglieder, soweit sie zum BGB-Vorstand gehören.

Re: 2. Vorsitzender zurückgetreten
von: Andreas19 ()
Datum: 19.02.2021

In der Geschäftsleitung des Vereins sind nach der letzten Wahl und dem Rücktirtt vieler Personen, nur der 1. Vorsitzende (allein vertretungsberechtigt) und die Kassiererin geblieben.

In der Satzung steht, dass sich der Verein selbst ergänzen kann.

Das bedeutet doch wohl, dass der 1. Vorsitzende sich nun einige Person, die nicht gewählt wurden in die Geschäftsleitung hereinnehmen kann? Und eine Neuwahl nicht stattfinden muss.

Der bisherige 2. Vorsitzende musste aus dem Register herausgenommen werden, das hat wohl das Gericht gemacht, nachdem der 2. Vorsitzende dem Gericht erklärt hat, dass er aus dem Vorstand zurücktritt?

Re: 2. Vorsitzender zurückgetreten
von: pfeffer ()
Datum: 19.02.2021

In der Satzung steht, dass sich der Verein selbst ergänzen kann.
# Gemeint ist wohl der Vorstand?

Das bedeutet doch wohl, dass der 1. Vorsitzende sich nun einige Person, die nicht gewählt wurden in die Geschäftsleitung hereinnehmen kann?

# Ganz richtig.

Das bedeutet doch wohl, dass der 1. Vorsitzende sich nun einige Person, die nicht gewählt wurden in die Geschäftsleitung hereinnehmen kann? Und eine Neuwahl nicht stattfinden muss.

# Eine Neuwahl nicht, aber eine Anmeldung zum Vereinsregister.

Der bisherige 2. Vorsitzende musste aus dem Register herausgenommen werden, das hat wohl das Gericht gemacht, nachdem der 2. Vorsitzende dem Gericht erklärt hat, dass er aus dem Vorstand zurücktritt?

# Das geht grundsätzlich, wenn die Satzung das hergibt, d.h. der Vorstand verkleinert werden kann. Ein zurückgetretener Vorstand kann aber keine Anmeldungen zum Vereinsregister machen.

Re: 2. Vorsitzender zurückgetreten
von: Gerald ()
Datum: 23.06.2021

Das der 2.Vorstand dem Registergericht informiert hat ist zwar nicht zwingend notwendig, aber eine gute Sache für ihn, gerade im Hinblick auf Haftungsfragen.

Je nach Gericht, kann es tatsächlich notwendig sein, das ein Notar dies beglaubigt, das kommt aber auf das jeweilige Gericht an. Es gab dazu ein Urteil am Registergericht Frankfurt, das dies bestätigt hat, obwohl im BGB steht das eine Amtsniederlegung formlos erfolgen kann.

Auf alle Fälle ärgert es den ersten Vorstand und verschafft ihm Arbeit :-)

Re: 2. Vorsitzender zurückgetreten
von: pfeffer ()
Datum: 23.06.2021

Je nach Gericht, kann es tatsächlich notwendig sein, das ein Notar dies beglaubigt, das kommt aber auf das jeweilige Gericht an. Es gab dazu ein Urteil am Registergericht Frankfurt, das dies bestätigt hat, obwohl im BGB steht das eine Amtsniederlegung formlos erfolgen kann.

# Nein, der Rücktritt des Vorstands ist auch ohne Eintragung wirksam. Die Eintragung hat hier nur deklaratorische Bedeutung.
Übrigens gilt bundesweit, dass für Anmeldungen zum Vereinsregister eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist. In den meisten Bundesländern geht das nur notariell.