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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Abstimmungsbegehren gegenüber der MV
von: Heiko ()
Datum: 18.12.2020

Wir sind ein Kleintierzuchtverein und haben aktuell ein Problem, welches nach Meinung von 3 Vorstandsmitgliedern (3 von 6) einer Mitgliederabstimmung bedarf. Da wir Mitglieder in ganz Deutschland und angenzenden Ländern haben, agieren wir in einem virtuellen (Social Media) Portal, um den Erfahrungs- und Gedankenaustausch im Verein zu gewährleisten. Der Gruppeninhaber und Administrator dieser Social Media Gruppe ist ein einfaches Mitglied.
Der Vorstand tagt ebenfalls regelmäßig per Videokonferenz . Die Jahreshauptversammlung findet im Normalfall als Präsenzversammlung, aktuell aber nach dem Corona-Abmilderungsgesetz ebenfalls als Videokonferenz statt.
Vor fast 2 Monaten wurde durch das Mitglied, welches Inhaber und Administrator der Social Media Gruppe ist, die 1. Vorsitzende ihrer Co-Administratorfunktion enthoben und Ihr auch keine Moderatorenfunktion gewäht. Das führt dazu, dass sie nur noch eingeschränkt Ihre Funktionen in der Gruppe wahrnehmen kann, wie z.B. die Aufnahme von durch den Vorstand bestätigten Neumitgliedern. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Gruppeninhaber den Zustand nicht beendet.
Weiterhin finden hinter dem Rücken und ohne Wissen der restlichen Vorstandsmitglieder seit gleicher Zeit Abwebegespräche mit einzelnen Mitgliedern statt, mit dem Ziel eine Gruppe mit gesonderten Zuchtzielen zu gründen.
Das hat dazu geführt, dass die 3 nicht informierten Vorstandmitglieder ein Abstimmungbegehren gegenüber der MV betreffs der Aufteilung in 2 Gruppen initiiert hat. Dieses ist den Mitgliedern auf Grund von Corona per Post zugegangen. Die anderen Vorstandmitgliedern kritisiern diese Vorgehensweise und meinen, das Abstimmungsbegehren wäre nicht legal.
In unserer Satzung ist das Alleinvertretungsrecht für jedes Vorstandsmitglied verankert. War die Vorgehensweise zum Abstimmungsbegehren berechtigt?

Re: Abstimmungsbegehren gegenüber der MV
von: pfeffer ()
Datum: 18.12.2020

Was genau ist mit "Abstimmungsbegehren" gemeint?
Für den Vorstand wäre das ja ein Einladung zur MV. Er muss ja keinen Antrag auf Einberufung der MV stellen. Und was sagt die Satzung zur Einberufung?

Re: Abstimmungsbegehren gegenüber der MV
von: Heiko ()
Datum: 18.12.2020

Die Mitglieder wurden in dem Schreiben über die bestehend Situation in Kenntnis gesetzt. Das Abstimmungsbegehren bezieht sich darauf, ob von den Mitgliedern eine Trennung in zwei Gruppen gewünscht ist und bietet für den Fall, dass sie anstimmen möchten, einen beigelegten Stimmzettel mit der Entscheidungsmöglichkeit, in welcher der beiden Gruppen sie künftig arbeiten möchten.
Zur Einberufung der MV besagt unsere Satzung:
....Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die
Mitglieder sind schriftlich per Mail einzuladen.....

Re: Abstimmungsbegehren gegenüber der MV
von: Heiko ()
Datum: 18.12.2020

Nachtrag: Da seit Oktober 2020 bereits mehrfache Klärungs- und Schlichtingsversuche seitens der 3 Vorstandmitglieder, die offiziell in den Vorstandssitzungen nicht über die Bestrebungen zweier weiterer Vorstandsmitglieder, eine separate Zuchtgruppe zu gründen, informiert waren, erfolglos geblieben waren, wurde seitens der 3 nicht informierten Vorstandsmitglieder beschlossen, die MV über den Sachverhalt zu informieren und genannte Abstimmung herbei zu führen.

Re: Abstimmungsbegehren gegenüber der MV
von: Heiko ()
Datum: 18.12.2020

Noch Nachtrag: Auch das Gros der Mitglieder war über die Bestrebungen der Gruppe (2 Vorstandsmitglieder und 1 einfaches Mitglied), hinter dem Rücken der 1. Vorsitzenden, zwei Zuchtgruppen zu bilden, nicht informiert. Deshalb hat sich die Gruppe der anderen 3 Vorstandsmitglieder entschlossen, die MV zu informieren und eine Abstimmung herbeizuführen.

Re: Abstimmungsbegehren gegenüber der MV
von: pfeffer ()
Datum: 18.12.2020

Es handelt sich also um eine schriftliche Beschlussfassung.
Wenn die Satzung das nicht regelt, gelten aktuell die Vorgaben des "Corona-Gesetzes". Danach muss sich mindesten die Hälfte der Mitglieder beteiligen, damit die Abstimmung rechtswirksam ist.
Der vertretungsberechtigte Vorstand kann eine solche Beschlussfassung auch ohne Vorstandsbeschluss durchführen. Er muss natürlich die erforderliche Mehrheit finden.

Re: Abstimmungsbegehren gegenüber der MV
von: Heiko ()
Datum: 18.12.2020

Danke, das hat meine Frage beantwortet.