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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Spenden über Internetportale
von: DH ()
Datum: 10.12.2020

Spenden die über Internetportale wie boost, betterplace und bildungsspender etc. für die Vereine verwahrt werden, dürfen nur weitergeleitet werden wenn ein Gemeinnützigkeitsbescheid vorliegt. Wie ist es, wenn der Gemeinnützigskeitbescheid nachgereicht wird und sich der Verein in Auflösung (mehrheitlicher Beschluss der MGV) befindet aber rechtlich noch nicht aufgelöst ist. Darf der Verein diese Spende noch entgegen nehmen?

Re: Spenden über Internetportale
von: pfeffer ()
Datum: 10.12.2020

Nach der Rechtsprechung des BFH endet die Gemeinnützigkeit mit Eintritt in die Liquidationsphase.
Beim e.V. wäre das aber erst mit Anmeldung der Auflösung zum Vereinsregister.
Das ist auch vereinsrechtlich nachvollziehbar, weil sich mit dem Liquidationsbeschluss der Zweck des Vereins ändert. Zweck ist jetzt die Abwicklung, nicht mehr die bisherige Satzungstätigkeit.
Ich hätte deswegen Bedenken, die Spende entgegenzunehmen.