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Hardy schrieb: ------------------------------------------------------- > § 25 > Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten > Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder > ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum > > 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf > sonstige Weise zu zerstören; ausgenommen davon ist > eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft. > > Quelle: Sächsisches Naturschutzgesetz > Vollzitat: Sächsisches Naturschutzgesetz in der > Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 > (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 57 > des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. > 130) geändert worden ist. > > Ergänzt eben Eure Gartenordnung wie angeführt. > Dann ist es keine Nötigung, sondern Pflicht der > Vereinsmitglieder/Pächter des Gartens. So > sinngemäß findest Du es auch in Deinem BL. > > Hardy aus Sachsen
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