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Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Wenn sich eine Mehrheit der Mitglieder findet, die > das auch so sieht, ist die Sache nicht schwer zu > lösen: > Der Vorstand wird abberufen. Der Einberufung einer > MV kann er sich nicht entgegenstellen. Wenn der > entsprechende Antrag (Minderheitenbegehren) > abgelehnt wird, können Mitglieder vom > Registergericht zur Einberufung ermächtigt werden. > Genau für Fälle wie diesen sieht der Gesetzgeber > das Minderheitenbegehren ja vor. > Es muss lediglich geprüft werden, ob die Satzung > die Mehrheitserfordernis gegenüber dem BGB (10%) > abändert. > > Gibt es denn in Ihrer Satzung keine turnusmäßige > Neuwahl der Vorstandes? > > Der Landesverband ist nicht zuständig und hat auch > keinen rechtlichen Hebel. Ich verstehe aber nicht, > dass dort nicht jemand mit wenigstens minimalen > Kenntnisses des Vereinsrechts sitzt.
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