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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Für Mitgliedsbeiträge besteht kein > Rückzahlungsanspruch, wenn der Verein keine > Leistungen erbringt, weil der Beitrag kein > Leistungsentgelt ist. > Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen hat nur > die Mitgliederversammlung, nicht ein einzelnes > Mitglied. Die Herausgabe der Unterlagen, kann der > Verein erklagen. Außerdem kann er sowohl eine > Herausgabe der Gelder fordern und erklagen als > auch Strafanzeige stellen, wenn der Verdacht auf > eine Unterschlagung besteht. > Ich würde die Kassiererin mit diesem Hinweisen > unter Druck setzen. Es gibt leider > Vereinsvorstände, die glauben, sie bewegen sich > ein einem rechtfreien Raum.
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