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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Dann hat der Verein leider recht. Entweder muss - > und das geht nur, wenn die Satzung das vorsieht - > eine entsprechende Stimmrechtsübertragung > erfolgen. Hier gelten die Satzungsvorgaben, da > eine Stimmrechtsübertragung im Gesetz nicht > vorgesehen ist. > Unabhängig von der Satzung haben gesetzliche > Betreuer die Rechte eines gesetzlichen Vertreters. > Je nach Umfang der Betretung kann er entweder das > Stimmrecht selbst ausüben oder seine Zustimmung > ist erforderlich (wie bei Minderjährigen die > nicht/beschränkt geschäftsfähig sind). > Eine Betreuungsvollmacht (auch notariell) genügt > hier nicht.
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