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Swenni schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo :) > Unsere Satzung enthält folgende Regelung bzgl.. > des Kassenprüfers: > > Die Kassenprüfer haben die Pflicht, sich am Ende > eines Geschäftsjahres durch Prüfung der Kasse und > der Buchführung von einer ordnungsgemäßen > Geschäftsführung zu überzeugen. Sie haben das > Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Buchführung. > Hierbei ist eine angemessene Frist einzuhalten. > Gewählt werden durch die Mitgliederversammlung der > 1. Kassenprüfer, der 2. Kassenprüfer und ein > Ersatzkassenprüfer. Wählbar sind nur > vollgeschäftsfähige Mitglieder. Der 1. > Kassenprüfer scheidet am Ende des Geschäftsjahres > nach Entlastung des Vorstandes aus. Die anderen > rücken auf. Es ist ein Ersatzkassenprüfer zu > wählen. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren > möglich. > > Jetzt war es so, dass der 1. Kassenprüfer > krankheitsbedingt nicht prüfen konnte, so dass der > 2. Kassenprüfer sowie die Ersatzkassenprüferin > geprüft haben. > > Jetzt stellt sich die Frage, ob der nachgerückte > und daduch zum 1. Kassenprüfer gewordene Prüfer > nach dieser Prüfung ausscheidet oder ob er ein > weiteres mal prüfen darf, da er ja eigentlich nur > 2. Kassenprüfer gewesen wäre, wenn der eigentlich > 1. Prüfer nicht erkrankt wäre. > Dann müssten wir in der kommenden > Jahreshauptversammlung zwei neue Kassenprüfer > wählen. Einen neuen 2. Prüfer und einen neuen > Ersatzprüfer. > > Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt > habe :) > > Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.
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