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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > 1a) Gemeinkosten, die nicht eindeutig einem > Bereich zuordenbar sind, werden nach obigem > Schlüssel (10/50/40%) verteilt gebucht? > > # Das ist grundsätzlich zulässig, wenn eine > Aufteilung nach tatssächlichem Verbrauch nicht > möglich oder zu aufwendig ist. > > 1b) Das betrifft Verbrauchsgebühren (Strom, Gas > etc.), Telefon, Abfallbeseitigung, > Erhaltungsaufwendungen, Instandhaltung / > Instandsetzung? > > # Grundsätzlich alle Kosten, die nicht eindeutig > zugeordnet werden können. > > > 1c) Gilt diese Aufteilung auch, wenn eine Ausgabe > eindeutig nichts mit einem der drei Bereiche zu > tun hat? > Beispiel: Instandhaltung der Kegelbahnen, die ja > nur im Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb genutzt > werden. > > # Nein. Hier muss dann nach wirklicher Nutzung > zugeordnet werden. > > 1d) Die AfA und die Kreditzinsen im Zusammenhang > mit dem Kauf und der Sanierung des Vereinsheims > wird auch nach obigem Schlüssel aufgeteilt? > > #s.o. > > 1e) Direkt auf die jeweiligen Bereiche gebucht > werden Einnahmen und Ausgaben, die eindeutig > zugeordnet werden können? > Z.B. Wareneinkauf auf Geschäftsbetrieb, > Sportkleidung / -geräte auf Zweckbetrieb. > > Ja, auf jeden Fall. Immer ist die Frage, in welche > Leistung die Ausgaben als Kostenelemente eingehen > (so der BFH) > > > 2) Umsatzsteuerliche Behandlung Zweckbetrieb > > 2a) Vorsteuerabzug > Vorsteuerabzug kann ausnahmslos für alle mit > Umsatzsteuer beaufschlagten Aufwendungen > erfolgen? > > # Nein, nur wenn die Aufwendungen für > steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. > Eine Schätzung bei er Aufteilung ist zulässig, > wenn es nicht anders geht. > > 2b) Umsatzsteuer > Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt mit einem > Satz von 7% auf (recht spärlich) eingenommene > Start- und Eintrittsgelder? > > # Die Startgelder sind nach § 4 Nr. 22b UStG > umsatzsteuerfrei. > Die Eintrittgelder der Zuschauer werden mit 7% > besteuert, wenn es sich um einen Zweckbetrieb > handelt. > > 2c) Im Zweckbetrieb gibt es praktisch nie einen > Überschuss. Er wird mit Überschüssen aus dem > Ideellen Bereich und dem mit Geschäftsbetrieb > subventioniert. > Kann hier nicht eine mangelnde > Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden mit der > Folge, dass hier die Vor-/Umsatzsteuerliche > Behandlung beanstandet wird? > > # Die Gewinnerzielung spielt bei der Umsatzsteuer > keine Rolle.
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