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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Das wäre möglich. Es gibt ja die Regelung zur > teilweisen Mittelweitergabe an andere > gemeinnützige Einrichtungen (§ 58 Nr. 2 AO). > Danach ist das ohne Bedenken zulässig. > Der Verzicht auf die Einnahme ist dann die > faktische Mittelweitergabe.
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