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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Marc schrieb: ------------------------------------------------------- > Unser nichtrechtsfähiger Verein ist mit einer mit > dem Finanzamt zurvor schriftlich vorabgestimmten > Satzung am 15.12.2017 (Satzungsdatum) gegründet > worden. Vom 17.12. bis 31.12.2017 sind dann > bereits einige Spenden eingegangen. Der > §60a-AO-Bescheid für unsere Gründungssatzung vom > 15.12.2017 ist dann am 16.04.2018 vom Finanzamt > bekommen. > > Wir sind der Meinung, dass wir nach Erhalt des > Bescheides nun auch Spendenbescheinigungen > rückwirkend für alle Spenden ab dem 15.12.2017 > austellen können, da der Bescheid ja feststellt, > dass die Satzung von da an den > gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften > entsprach. > > Nun wies uns jedoch jemand auf ein älteres Urteil > des FG Niedersachen aus 2014 hin, nachdem > Spendenbescheinigungen erst für alle Spenden > ausgestellt werden können, die nach der > Ausstellung der "vorläufigen Bescheinigung" (die > damals ja die Funktion des § 60a-AO.Bescheides > hatte) zugegangen sind ausgestellt werden dürfen. > Wenn man das Urteil dann genau liest, wird > deutlich, dass die Satzung im Urteilfall zu Beginn > auch noch nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen > Anforderungen entsprach, was sicher ein > Versagungskriterium ist. Aber der FG hat darüber > hinaus auch ausgeführt, dass erst für Zuflüsse ab > Ausstellung der "vorläufigen Bescheinigung" > Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können. > > > Von daher ist uns jetzt unklar, wie sich das in > unserem Fall jetzt verhält. Ggf. gibt es ja auch > einen diesbezüglichen Unterschied zwischen dem > früheren und heutigen Verfahren? Wir möchten den > Spenden auf jeden Fall auch für die Spenden vor > der Bescheiderteilung eine Spendenbescheinigung > ausstellen. Können Sie uns hier helfen? Wie > schätzen Sie dies ein und gibt es hierzu > Ausführungen oder Literatur, die under vorhaben > stützen? > > Vielen Dank!
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