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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Astrid schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo, > > ein Verein, in dem ich im Vorstand tätig bin, hat > keine Satzungsregelung zur Kostenerstattung für > Vorstände (alte Satzung). > > § 27 Abs. 3 BGB sagt, dass u.a. § 670 BGB, der > Kostenerstattungen regelt, auch für Vorstände > gilt, soweit es die Geschäftsführung betrifft. > > Gehört zur Geschäftsführung die Teilnahme der > Vorstandsmitglieder an > - Vorstandssitzungen oder > - der Mitgliederversammlung, > - das Durchführen der Informationsveranstaltungen > entsprechend Satzungszweck (also auch Anwesenheit > dabei), > - die Teilnahme an Tagungen > (Weiterbildung/Ausbildung für die > Vereinstätigkeit) > - .... > > Oder ist mit Geschäftsführungsaufwand im BGB > tatsächlich nur Büromaterial, Porto usw. gemeint? > > > Ist also eine gesonderte Regelung in der Satzung > erforderlich, aufgrund derer auch > Vorstandsmitglieder, die nicht die > Geschäftsführung oder nur einen Teil davon > wahrnehmen, Anspruch auf Erstattung von > Fahrtkosten haben? Die im Zusammenhang mit der > dortigen Vereinsarbeit zurück zu legenden > Fahrtstrecken sind teilweise erheblich. > Ehrenamtspauschale nimmt keiner von uns in > Anspruch. > > Vielen Dank! > mit besten Grüßen
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