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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Nach § 64 Abs. 6 Abgabenordnung kann bei Werbung > für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der > steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich > Zweckbetrieben stattfindet, der Besteuerung ein > Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde > gelegt werden. > Das wäre hier der Fall. > Diese Gewinnpauschalierung wird mit der > Steuererklärung vorgenommen (entsprechende Felder > im Formular Gem 1).
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