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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Grundsätzlich genügt es, wenn die Getränkekosten > beim Einkauf verbucht werden. > Etwas anderes gilt nur, wenn vorab keine Zuordnung > zu den steuerlichen Bereichen möglich ist. Wenn > also z.B. ein Teil verkauft wird (steuerpfl. > wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) und ein anderer > für die Mitgliederversammlung (ideeller Bereich, > Mitgliederpflege) verwendet wird. > Dann würde man eine Umbuchung vornehmen. Also z.B. > zunächt den gesamten Getränkeeinkauf als Ausgabe > des steuerpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs > buchen, dann umbuchen auf ein Aufwandskonto des > ideellen Bereichs.
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