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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Babsy schrieb: ------------------------------------------------------- > pfeffer schrieb: > -------------------------------------------------- > ----- > > Ja, hier gilt die Obergrenze für > "Annehmlichkeiten > > im Rahmen der Mitgliederpflege". In jedem Fall > > dürfen das 40 Euro pro Jahr sein (aber nicht > mehr > > als der Mitgliedsbeitrag). Manche Bundesländer > > erlaubten auch 60 Euro. > > > Da habe ich auch folgende Fragen hierzu: > > Das mit dem Unterschied zwischen den Bundesländern > habe ich auch schon gelesen, aber woraus ergibt > sich das genau, ob nun 40 oder 60? Haben die > Obersten Finanzbehörden (oder wer auch immer) hier > Listen o.ä. herausgegeben oder wo liest man das > ansonsten heraus? Man muss ja als Verein wissen, > welche Grenze nun gilt... > > Das mit dem Mitgliedsbeitrag verstehe ich nicht > ganz: Wenn theoretisch ein Verein gar keinen > Mitgliedsbeitrag hätte, dann wären doch sicher > wenigstens jährlich 40 oder 60 Euro pro Jahr und > Mitglied drin oder nicht? Ich dachte immer, das > sei eine Nichtbeanstandungsgrenze, die zweifellos > immer gilt... > Dass das an den MItgliedsbeitrag habe ich noch nie > gelesen... Woraus ergibt sich denn das bzw. wo > lesen Sie das heraus? > > Oder müssen wir hier dann nochmal unterscheiden, > ob es sich um Zuwendungen allgemeiner Natur wie > bspw. in diesem Fall Sommerfest handelt, wo jedes > Mitglied begünstigt wird und persönliche Anlässe. > > (Dachte sogar, eben das mal gelesen zu haben: > 40/60 Euro sind pro Jahr und Mitglied bei solchen > allgemeinen Veranstaltungen für die > Mitgliederpflege/geselliges Beisammensein drin und > darüber hinaus nochmal, wenn bei einzelnen > Mitgliedern persönliche Anlässe (Hochzeit, Geburt > etc.) anstehen... > > Danke!!!
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