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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > a) Variante 1: Verein A weiß, dass N.N. diese > Grenze insgesamt (!) überschreitet oder > überschreiten wird. > Muss Verein A nun in irgendeiner Weise tätig > werden? > > # Ja, hier besteht eine Prüfpflicht des > Arbeitgebers. > > Mir ist schon klar: Versteuern muss natürlich die > Person N.N. diese Vergütung selbst bei sich in der > ESt-Erklärung. > > # Nein, bei einer abhängigen Beschäftigung muss > der Arbeitgeber die Abgaben abführen. > > Aber: Darf A dem N.N. diese Vergütung überhaupt > bezahlen (weil ja die Grenze eben überschritten > wurde und A davon weiß)? > > # Ja, dann nur mit entsprechenden Abgaben. > > Zieht ein Überschreiten dieser Grenze auf alle > Vereinstätigkeiten eines Jahres eine > SV-Pflichtigkeit bei N.N. nach sich? > > # Ja. > > Müsste N.N. in Verein A oder Verein B oder > womöglich sogar in beiden Vereinen als > Arbeitnehmer (Minijob) geführt werden bzw. > Lohnsteuer angemeldet werden? > > # Abgabenpflichtig wird immer der Arbeitgeber, der > zuerst den Freibetrag überschreitet. Das kann > nicht immer klar festgestellt werden. > > Bzw.: Wie viel darf ein Verein seinen Mitgliedern > überhaupt grds. zahlen, ohne dass der Verein > (nicht die natürliche Person, die die Vergütung > erhält) irgendwelche weiteren Punkte beachten > muss? > > # Bei einer abhängigen Beschäftigung nur bis zu > den Freibeträgen. Der Freibetrag gilt übrigens > nicht nur für Mitglieder. > > Bsp.: N.N. erhält von A 840,00 €, von B ebenfalls > 840,00 €. Bei beiden Vereinen wäre ja dann die > Grenze zumindest nicht überschritten. > > # Zu klären, ist wer zuerst zahlt. Den zweiten > beißen die Hunde! > > c) Variante 3: Die Vereine A und B wissen nichts > von der jeweils anderen Vereinstätigkeit des > N.N.. > Was ändert sich ggf. nun? > # Das ändert nichts. Die Vereine haben hier eine > Ermittlungspflicht, d.h. sie müssen das mit dem > Arbeitnehmer klären. > > > d) Gibt es eine Verpflichtung, sich von jedem > Mitglied eines Vereins schriftlich bestätigen zu > lassen, dass der Ehrenamtsfreibetrag nicht bereits > anderweitig ausgeschöpft wird? > > # Eine Verpflichtung nicht, aber ein Risiko, wenn > man es nicht macht. > Sozialversicherungsrechtlich haftet immer der > Arbeitgeber, aber er kann dann die Abgaben vom > Ehrenamtler zurückfordern. > > Hinweis: Sie dürfen hier nicht selbstständige > Tätigkeiten und abhängige Beschäftigung > durcheinanderbringen. > Nur im ersten Fall, liegen die Abführungpflichten > beim Auftragnehmer.
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