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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
benny schrieb: ------------------------------------------------------- > "Natürlich. Warum auch nicht? Der Rechtsanspruch > besteht, weil er erst nach drei Jahren verjährt." > > Ich bin davon ausgegangen, dass alles, was in > einem Jahr (2022) anfällt, auch in diesem Jahr > abgeschlossen/ verbucht werden muss. Ist es für > den Kassenprüfer oder das Finanzamt nicht > "komisch", wenn ein Beleg aus 2022 erst in 2023 > "in den Büchern" auftaucht?
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