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Steuern und Buchführung
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Man darf eine Tabellenkalkulation benutzen, aber: > - nür bei EÜR. nicht bei Bilanzierung > - nur für die "überobligatorische" Aufzeichnungen, > also nicht für Urspungsbelege wie z.B. > Tageskassenberichte oder Fahrtenbücher. > Der Grund: Es gilt nach § 146 Abs. 5 AO: "Die > Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen > können auch in der geordneten Ablage von Belegen > bestehen ...". Diese sog. Ursprungsbelege müssen > in unveränderbarer Form vorliegen.
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