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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Wir zahlen den Mindestlohn (12€). Die Personen > sind nicht angestellt. > > # Eine selbstständige Tätigkeit ist für > Servicekräfte kaum denkbar. Es handelt sich also > um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wenn > die Tätigkeit in den Zweckbetrieb fällt, käme die > Ehrenamtspauschale in Frage (also bis 840 Euro im > Jahr). Bei deren Überschreitung liegt eine > geringfügige (Minijob) oder kurzzeitige > Beschäftigung vor. Bei Studierenden kommt die > Möglichkeit in Frage, sie als "Werkstudent" zu > beschäftigen. Dann sind lediglich > Rentenversicherungsbeiträge (und evtl. Lohnsteuer) > fällig. Das ist günstiger als eine Abrechnung als > Minijob. Allerdings darf die Nebenbeschäftigung in > der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden > umfassen. > > Welchen Beleg muss ich dafür nutzen? > > # Das hängt von der Art der Abrechnung ab. Nur für > Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale ist > keine SV-Meldung erforderlich. Ansonsten ergeben > sich die Belege im Rahmen der Meldung/Abrechnung > (z.B. über sv-net) > > Aus der Praxis: Bisher wurde hier ein > Ausgabenbeleg erstellt von UNS an Person X mit dem > Zweck "Servicehilfe". Der Beleg vom Geldempfänger > unterschrieben. Beleg wandert in meine FiBu. > Empfänger bekommt nur Geld keinen Beleg. > > # Der Empfänger braucht grundsätzlich keinen > Beleg. > > Ein Frage: Fallen die Serviceleistungen wirklich > in den Zweckbetrieb? Der Verkauf von Speisen und > Getränken ist nur im Sonderfall ein Zweckbetrieb.
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