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Steuern und Buchführung
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Die Auflösung von Rücklagen wird immer 3952ff > gegen das entsprechende Rücklagenkonto gebucht. > Das gilt bei der Verwendung der Rücklagen > entsprechend der geplanten Zwecke ebenso wie bei > der Auflösung wegen Wegfall des Zwecks. > Der Abgleich der Rücklagen mit den vorhandenen > überhängigen Mittel ist eine zweite Sache. Das > bildet die Rücklagenbuchung allein nicht ab.
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