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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > 1. Gibt es eine gesetzliche Grundlage bzw. > einschlägige Rechtssprechung bezüglich der > Zuordnung dieser Umsätze bei Kleingartenvereinen? > > # Nein hier gelten die allgemeinen Regelungen des > § 65 AO. Es gibt aber einen Erlass des FinMin > Nordrhein-Westfalen vom 31.3.1993 (S 0171 - 49 - V > B 4) der eine Orientierung liefert: > "Die Entscheidung über die steuerliche Behandlung > der Wasser- und Stromgebühren bei > Kleingartenvereinen kann nur im Einzelfall > erfolgen. Nach dem Ergebnis der Erörterung auf > Bundesebene ist es jedoch zulässig, hinsichtlich > der Wasserversorgung in denjenigen Einzelfällen > aus Rechtsgründen einen Zweckbetrieb (§ 65 AO) > anzunehmen, in denen das Wasserwerk nicht bereit > ist, Vertragsbeziehungen zu den einzelnen > Kleingärtnern einzugehen. - Auf die > Stromversorgung kann diese rechtliche Beurteilung > nicht übertragen werden. " > > 2. Wenn dies zum Zweckbetrieb gehört und > umsatzsteuerlich nicht als Kleinunternehmung > geführt werden kann, fällt dann der ermäßigte > Steuersatz an oder gibt es irgendeinen > Befreiungstatbestand? > > # Nein. > > 3. Wenn dies in den steuerpflichtigen WGB gehört, > müssen dann alle Umsätze mit 19 % berechnet werden > oder gibt es auch Ermäßigung, z.B. bei > Trinkwasser? > > Ja, nach Anlage 2 zu § 12 UStG Ziffer 34 ist die > Wasserlieferung ermäßigt besteuert. > > 4. Nach Ansicht des Bundesverbandes der > Kleingärtner fallen derartige Umsätze sogar in den > ideellen Bereich, da sie keine selbständige > Hauptleistung, sondern nur eine (nicht > selbständige) Nebenleistung zur Verpachtung von > Parzellen zur gärtnerischen Nutzung darstellten > und berufen sich da auch auf den BFH. Kann das > sein? > > # Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich, > geht aber eher von einer eigenständigen Leistung, > also von einer Nebenleistung, aus. In den ideellen > Bereich fällt die Wasserlieferung auf keinen Fall. > Es liegt ja ein Leistungstausch vor und die > Lieferung wird nicht pauschal vergütet. > > 5. Das Schreiben des Finanzamts mit Information > über die Neuzuordnung der Strom- und > Wassereinnahmen sowie die Aufforderung zur Abgabe > einer USt-Erklärung und einer EÜR für 2021 > erhielten wir mit Datum 21.02.2022. Ginge das > überhaupt für das Jahr 2021, obwohl wir weder in > den Rechnungen noch in der Buchführung diese > Umsatzsteuerpflicht berücksichtigt und erfasst > haben? > > # Ja, mindestens im Rahmen der > Feststellungsverjährung können Bescheide und > Erklärungen noch korrigiert werden.
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