Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung
: Forum Vereinsknowhow
Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
Gehe zu:
Forenliste
•
Beiträge auflisten
•
Suchen
•
Einloggen/Registrieren
Name (oder Nickname):
Betreff:
EVRA schrieb: ------------------------------------------------------- > Guten Tag Herr Pfeffer, > meine Fragen betreffen die steuerliche Einordnung > der Einnahmen für weiterberechnete Strom- und > Wasserkosten eines gemeinnützigen Gartenvereins an > seine Mitglieder. Ich hatte bei Ihnen vor Jahren > schon mal nachgefragt und Ihre Antwort erhalten: > Zweckbetrieb, weil für die Verwirklichung der > Kleingärtnerei zwingend notwendig. Jetzt haben wir > vom Finanzamt die Aufforderung erhalten, dies als > steuerpflichtigen wirtschaftlichen > Geschäftsbetrieb zu führen (weil selbständige und > nachhaltige Tätigkeit gemäß § 14 AO) und - weil > die Einnahmen 22.500 € im Jahr 2020 überschritten > haben - eine USt-Erklärung abzugeben. Nun meine > Fragen: > 1. Gibt es eine gesetzliche Grundlage bzw. > einschlägige Rechtssprechung bezüglich der > Zuordnung dieser Umsätze bei Kleingartenvereinen? > 2. Wenn dies zum Zweckbetrieb gehört und > umsatzsteuerlich nicht als Kleinunternehmung > geführt werden kann, fällt dann der ermäßigte > Steuersatz an oder gibt es irgendeinen > Befreiungstatbestand? > 3. Wenn dies in den steuerpflichtigen WGB gehört, > müssen dann alle Umsätze mit 19 % berechnet werden > oder gibt es auch Ermäßigung, z.B. bei > Trinkwasser? > 4. Nach Ansicht des Bundesverbandes der > Kleingärtner fallen derartige Umsätze sogar in den > ideellen Bereich, da sie keine selbständige > Hauptleistung, sondern nur eine (nicht > selbständige) Nebenleistung zur Verpachtung von > Parzellen zur gärtnerischen Nutzung darstellten > und berufen sich da auch auf den BFH. Kann das > sein? > 5. Das Schreiben des Finanzamts mit Information > über die Neuzuordnung der Strom- und > Wassereinnahmen sowie die Aufforderung zur Abgabe > einer USt-Erklärung und einer EÜR für 2021 > erhielten wir mit Datum 21.02.2022. Ginge das > überhaupt für das Jahr 2021, obwohl wir weder in > den Rechnungen noch in der Buchführung diese > Umsatzsteuerpflicht berücksichtigt und erfasst > haben? > > Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Sie helfen > mir wirklich immer sehr! > > Evelyn Raudith
www.vereinsknowhow.de
.