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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Das Bayerisches Landesamt für Steuern schreibt > dazu: > "Behindertentransport (Auslandsrückholdienst, > Behindertenfahrdienst, Krankentransport und > Medizinisches Transportmanagement – MTM-): Die > Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von > zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den > Bus fährt und der andere (Beifahrer) die > behinderten oder kranken Personen während der > Fahrt betreut. Die Tätigkeit des Fahrers stellt > keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit > dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des > Fahrzeugs beschäftigt ist und ein unmittelbarer > persönlicher Bezug zu den „Patienten" im Sinne der > Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den > „Beifahrer" sind die Voraussetzungen für die > Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. > 26 EStG gegeben. Ist die Aufgabenverteilung nicht > verbindlich festgelegt, kann angenommen werden, > dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der > Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist dann für > jeweils 50% der Vergütung zu gewähren. Vergütungen > für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der > zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und > zusammen mit der Vergütung für die eigentliche > Tätigkeit ggf. in die Steuerbefreiung > einbezogen." > (Broschüre "Steuerfreiheit für nebenberufliche > Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG"; > September 2019) > > Wenn es nur einen Fahrer gibt, wird die Tätigkeit > zumindest teilweise begünstigt sein, weil es dann > wohl nicht nur eine reine Fahrtätigkeit ist.
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