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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Axel schrieb: ------------------------------------------------------- > Der Steuerberater meinte vermutlich, dass der > Kirchenmusiker eine Quittung (nicht Rechnung) > unterschreiben darf. > Eine steuerechtliche Pflicht eine Rechnung > auszustellen, besteht nur, wenn der Künstler keine > steuerfreie Leistung ausgeübt hat. Es könnte also > sein, dass er als Künstler die Bescheinigung der > zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 UStG > erhalten hat und daher die Leistung bei Ihnen > steuefrei ist. > > Dann wäre er nur verpflichtet eine Rechnung > auzustellen, wenn dies vertraglich vereinbart > wurde. > > Bei Kirchenmusikern ist dies eher unüblich, da die > Kirchen aufgrund ihrer Eigenschaft als > Körperschaften des öffentlichen Rechts bislang > grundsätzlich nicht dem Umsatzsteuerecht > unterliegen und daher auch nicht die staatlichen > Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden sind. Hier > werden dann teilweise Eigenbelege oder sog. > Honorarverträge als Beleg für die oftmas kamerale > Buchhaltung. > Dies ändert sich dann ab dem 1.1.2023 (§ 2b > UStG). > > Die Aussage, dass er keine Rechnung ausstellen > darf ist natürlich Unsinn. Er darf es, muss es > aber nicht, wenn die Leistung steuerfrei ist und > er nicht vertraglich dazu verpflichtet ist.. > Grüße > Axel
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