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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Dietmar schrieb: ------------------------------------------------------- > Sehr geehrter Herr Pfeffer, > > ich kannte bis aktuell das der Vorstand kein Geld > nehmen darf es sei denn es steht in der Satzung. > > hier mal der Text den ich seit langem kenne... > > Im Prinzip darf der Verein eine > Aufwandsentschädigung für jede ehrenamtliche > Unterstützung zahlen. Der Empfänger muss dafür > nicht unbedingt Mitglied des Vereins sein. Auch > externe Mitarbeiter, wie etwa selbstständige > Trainer oder freiberufliche Dozenten, Studenten, > Hausfrauen oder Rentner, können abhängig von ihrer > Tätigkeit für den Verein entweder mit Ehrenamts- > oder der Übungsleiterpauschale honoriert werden. > > Ausnahme: > Der Vorstand darf laut BGB §27 Abs. 3 > grundsätzlich keine Vergütung für seine Arbeit > erhalten. Davon betroffen sind alle allgemeinen > Vorstandspflichten. Bei einer unrechtmäßigen > Zahlung von Aufwandsentschädigungen droht dem > Verein die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. > > Wichtig: > Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate > Absicherung sorgen, denn für Fehler bei > Aufwandsentschädigungen & Co. haften Verein und > Vorstand – der Vorstand sogar mit dem > Privatvermögen. > > Für die Zahlung von pauschalen > Aufwandsentschädigungen an den Vorstand ist eine > entsprechende Klausel in der Vereinssatzung > zwingend erforderlich: > > LG Dietmar
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