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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Ins Anlagevermögen gebucht werden müssen sie dann > nicht. Wegen des Mittelverwendungsnachweises > sollten aber Anlagegüter ab einem bestimmten Wert > in einem Vermögensverzeichnis geführt werden. > Dazu steht in § 6 Abs. 2 EStG: > "Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren > Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des > Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage > des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des > Betriebs und der Anschaffungs- oder > Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 > bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein > besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis > aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt > zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung > ersichtlich sind." > Das ist jetzt aber eine steuerliche Regelung, die > nur für Gewinnerzielungseinkünfte gilt und > deswegen im steuerbegünstigten Bereich nicht > zwingend anzuwenden ist. Man kann sich aber gut > daran orientieren.
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