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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
REV schrieb: ------------------------------------------------------- > pfeffer schrieb: > -------------------------------------------------- > ----- > > Ich habe mal nachgeschlagen. Es gibt zu dieser > > Frage keine einschlägige Rechtsprechung oder > > Erlässe der Finanzverwaltung. > > Das o.g. kann ich nur aus den allgemeinen > > gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ableiten. > > Mich würde aber interressieren, was das > Finanzamt > > da wörtlich moniert hat. > > > Hallo, > habe jetzt erst den Brief erhalten: > > - Zitatanfang - > "Die Weitergabe von Mitteln an Hrn. X als 2. > Vorsitzenden, Mitglied und natürliche Person für > das in seinem Eigentum stehende Denkmal ist nach > o.g. Gesetzesrahmen (§§51-68AO) nicht möglich: > - nach 51/1 gewährt das Gesetz Steuervergünstigung > wenn eine KÖRPERSCHAFT .... Zwecke verfolgt. > > • Der gemeinnützige Zweck ist unter den Vorgaben > und Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO auszuüben. > Der Förderzweck „Förderung der Heimatpflege“ nach > § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO, s. > Freistellungsbescheide für den Turnus 2011 – 2013 > und 2014 bis 2016 kann von Herrn X als natürliche > Person nicht im Rahmen der steuerrechtlichen > Steuerbegünstigung ausgeübt werden. > • Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO greift das > Selbstlosigkeitsgebot. > Die steuerliche Gerechtigkeit erfordert, dass > Vergünstigungen nur in solchen Fällen gewährt > werden, in denen ein selbstloses Handeln vorliegt > und keine eigenwirtschaftlichen Interessen > einzelner Personen bestehen. Bei natürlichen > Personen kann ein wirtschaftliches Eigeninteresse > nicht ausgeschlossen werden. > • Die Voraussetzungen für die gesetzlichen > Ausnahmetatbestände einer Beschaffungstätigkeit > und Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO > (Ausnahme zur unmittelbaren Betätigung der > steuerbegünstigten Körperschaft) sind bereits > aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Herrn X > weder um eine Körperschaft noch um eine > juristische Person des öffentlichen Rechts > handelt, nicht gegeben. > • Die Anforderungen an die tatsächliche > Geschäftsführung ergeben sich aus § 63 AO. > Aufgrund der Mittelfehlverwendung in 2017 sind > diese nicht während des ganzen > Veranlagungszeitraums erfüllt, s. §§ 63 Abs. 2, 60 > Abs. 2 AO. > > Eine Mittelfehlverwendung kann die > Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit gefährden. > Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls > an. Maßgeblich ist die Schwere des Verstoßes gegen > die rechtlichen Vorgaben. Von Bedeutung ist in > diesem Zusammenhang auch, inwieweit durch eine > Rückführung weitergeleiteter Mittel diese wieder > für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen." > - Zitatende -
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