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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Den Verlust wäre durch den Überschuss im folgenden > WJ gedeckt. > # Dann bestünde da bezüglich der Gemeinnützigkeit > kein Problem. > > Jeder Verein hat ja mal ein Jubiläum. > # Ja, aber das heißt keineswegs, dass die > Feierlichkeiten in den Zweckbetrieb fallen. Zweck > des Verein ist es ja nicht, Jubiläen zu feiern und > beim Jubiläum gilt keine Ausnahme. > Der genannte karnevalistischen Auftritt fällt in > den Zweckbetrieb, solange die Feier nicht > überwiegend geselliger Natur ist. Nach Auffassung > der Finanzverwaltung ist eine teilweise Zuordnung > zum Zweckbetrieb nur möglich, wenn nicht die > Geselligkeit die Veranstaltung prägt. > > Den genannten Aufteilungsschlüssel kann ich nicht > bewerten. > Grundsätzlich ist aber eine direkte (I) Zuordnung > der Kosten erforderlich. Die Kosten der > Schifffahrt fallen also nicht in den Zweckbetrieb, > wenn dabei keine karnevalistischen Elemente > vorkamen.
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