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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > 1) Sollten neben der Entlastung des Vorstands auch > eine Entlastung der Kassenprüfers und ggf. des > Geschäftsführers separat vorgesehen werden? > > # Den Kassenprüfer zu entlasten, macht wenig Sinn, > weil er eigentlich nicht in Haftung genommen > werden kann. > Beim Geschäftsführer ist es dann sinnvoll, wenn er > Organ des Vereins ist und nicht einfach > Angestellter, der bezüglich der Haftung dann ja > dem Vorstand zugeordnet ist. > > 2) Für die Einladung zur Mitgliederversammlung – > wenn im einfachsten Fall die Bekanntmachung über > ein schwarzes Brett definiert ist, inwieweit ist > es zulässig oder problematisch, wenn zusätzliche > Kanäle vom Vorstand genutzt werden, die in der > Satzung nicht bestimmt wurden? > > # Wenn die Satzung nur diese Form erlaubt, muss > sie eingehalten werden. > > Hintergrund ist wir würden uns gern offen halten > zusätzlich per EMail einzuladen bzw. die Einladung > auch auf der Homepage zu veröffentlichen, ohne das > die Einberufung dadurch anfechtbar wird. > > # Das kann man problemlos machen. Es kann ja mehr > als eine Form der Einladung festgelegt werden. > > Unser Entwurf lautet momentan wie folgt: > (#) Die Einberufung erfolgt durch Anschlag am > schwarzen Brett in der Werkstatt mit einer Frist > von mindestens sechs Wochen unter Angabe der > Tagesordnung. > Nutzt der Vorstand zudem weitere Kanäle für die > Bekanntmachung lässt sich daraus kein Anspruch für > die Zukunft ableiten. Verbindlich ist allein die > oben genannte Bekanntmachungsart. > > ## Diese Regelung halte ich nicht für sinnvoll, > weil sie nicht andere Einladungsformen ermöglicht, > sondern nur ausschließt, dass ein Herkommen > begründet wird. Das ist aber nicht erforderlich, > weil ein Vereinsherkommen nicht gegen die Satzung > rechtliche Wirkung erzeugen kann. > > 3) Sind die folgenden beiden Absätze möglich? > (#) In Erweiterung §34 BGB ist ein Stimmrecht für > Mitglieder, die in einem Anstellungsverhältnis zum > Verein stehen, auch dann ausgeschlossen, wenn der > Beschlussgegenstand sich unmittelbar auf das > Dienstverhältnis auswirkt. > > ## Das ist zulässig. Es könnte aber strittig sein, > was "sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis > auswirken" bedeutet. > > Darüber hinaus haben von einem > Stimmrechtsauschluss betroffene Mitglieder für die > Beratung und Beschlussfassung des jeweiligen > Gegenstandes den Saal zu verlassen. Eine > vorausgehende, eigene Stellungnahme ist auf Wunsch > jedoch zu gewähren. > > # Das halte ich für fragwürdig, weil Mitglieder > grundsätzlich nicht vom Teilnahmerecht > ausgeschlossen werden dürfen. Es wäre aber > denkbar, dass ein punktueller Ausschluss möglich > ist. > Dazu gibt es aber m.E. keine Rechtsprechung. > > > (#) Wünscht ein Mitglied zu einem > Tagesordnungspunkt eine geheime Abstimmung ist > dies spätestens eine Woche vor der Versammlung > schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der > Versammlungsleiter muss dann in der > Mitgliederversammlung über die Form der Abstimmung > abstimmen lassen. > > # Das ist o.k.und sinnvoll, weil geheime > Abstimmung der Vorbereitung bedürfen.
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