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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
schlsebOW schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo Herr Pfeffer, > > bzgl. der Satzungsausgestaltung würde mich im > Zusammenhang mit o.g. § noch folgende Punkte > interessieren, daher hoffe ich wieder auf Ihre > kompetente Rückmeldung - vielen Dank vorab! > > 1) Sollten neben der Entlastung des Vorstands auch > eine Entlastung der Kassenprüfers und ggf. des > Geschäftsführers separat vorgesehen werden? > > 2) Für die Einladung zur Mitgliederversammlung – > wenn im einfachsten Fall die Bekanntmachung über > ein schwarzes Brett definiert ist, inwieweit ist > es zulässig oder problematisch, wenn zusätzliche > Kanäle vom Vorstand genutzt werden, die in der > Satzung nicht bestimmt wurden? Hintergrund ist wir > würden uns gern offen halten zusätzlich per EMail > einzuladen bzw. die Einladung auch auf der > Homepage zu veröffentlichen, ohne das die > Einberufung dadurch anfechtbar wird. > Unser Entwurf lautet momentan wie folgt: > (#) Die Einberufung erfolgt durch Anschlag am > schwarzen Brett in der Werkstatt mit einer Frist > von mindestens sechs Wochen unter Angabe der > Tagesordnung. > Nutzt der Vorstand zudem weitere Kanäle für die > Bekanntmachung lässt sich daraus kein Anspruch für > die Zukunft ableiten. Verbindlich ist allein die > oben genannte Bekanntmachungsart. > > 3) Sind die folgenden beiden Absätze möglich? > (#) In Erweiterung §34 BGB ist ein Stimmrecht für > Mitglieder, die in einem Anstellungsverhältnis zum > Verein stehen, auch dann ausgeschlossen, wenn der > Beschlussgegenstand sich unmittelbar auf das > Dienstverhältnis auswirkt. Darüber hinaus haben > von einem Stimmrechtsauschluss betroffene > Mitglieder für die Beratung und Beschlussfassung > des jeweiligen Gegenstandes den Saal zu verlassen. > Eine vorausgehende, eigene Stellungnahme ist auf > Wunsch jedoch zu gewähren. > (#) Wünscht ein Mitglied zu einem > Tagesordnungspunkt eine geheime Abstimmung ist > dies spätestens eine Woche vor der Versammlung > schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der > Versammlungsleiter muss dann in der > Mitgliederversammlung über die Form der Abstimmung > abstimmen lassen. > > MfG
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