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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > "(3)-Die entgeltliche Überlassung der Werkstatt > oder Annahme von Auftragsarbeiten dient als > Nebenzwecktätigkeit. " > > # Solche Nebenzwecke dürfen nicht Satzungszweck > sein, weil sie selbst nicht begünstigt sind. > > > "(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder > bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes > fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten > verbleibende Vermögen des Vereins an die > gemeinnützige Körperschaft XY. Sie hat das > Vermögen unmittelbar und ausschließlich für > gemeinnützige Zwecke zu verwenden." > > # Das ist nicht die gesetzliche > Musterformulierung. Es gibt auch keine Not, hier > abzuweichen. > > >>Sachvermögenswerte des Vereins (Maschinen, > Werkzeug) können bei Auflösung darüber hinaus an > andere gemeinnützige Körperschaften gespendet > werden, deren Zweck mit den Vereinszwecken ganz > oder in Teilen übereinstimmt.<< > > # Das ist über die genannte Musterformulierung > möglich: > > Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder > bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das > Vermögen der Körperschaft > > 1. an – den – die – das – ... (Bezeichnung einer > juristischen Person des öffentlichen Rechts oder > einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – > der – die – das – es unmittelbar und > ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder > kirchliche Zwecke zu verwenden hat. > > oder > > 2. an eine juristische Person des öffentlichen > Rechts oder eine andere steuerbegünstigte > Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe > eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder > kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von > Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und > Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die > im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ... > bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses
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