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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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YanikAk schrieb: ------------------------------------------------------- > Sehr geehrter Herr Pfeffer, > > der Verein Hat die Steuerklärungen für die Jahre > 2015 und 2016 abgegeben und auch die > Körperschaftsteuerbescheide erhalten, leider kein > Freistellungsbescheid. > > für die Abgabe der Steuererklärung 2017 hatte das > Finanzamt in seinem letzten Schreiben eine Frist > bis zum 31.12.2018 gegeben. > Das Finanzamt hat aber dem Verein keine Angaben > gemacht ab welchem Steuerjahr mit Abgabefrist der > Steuererklärungen und mit welchen Anträgen und > Formulare es wieder die Gemeinnützigkeit > zurükerhalten kann. > > Der Abschluss ist jetzt fertig der Verein möchte > die Steuererklärung 2017 abgeben und auch die > Gemeinnützigkeit für das Jahr 2017 haben, damit > die Mieteinnahmen nicht besteuert werden. > > Muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden um > die Gemeinnützigkeit zurückzubekommen ab dem > Steuerjahr 01.01.2017 und welche Schritte muss man > unternehmen? > > Wie und auf welchem Wege erhält der Verein ohne > eine Klage die Gemeinnützigkeit erfolgreich wieder > zurück und ab welchem Veranlagungsjahr? > # Er kann die Gemeinnütigkeit mit der nächsten > Veranlagung wieder beantragen; also erst im > Folgejahr. > Welches Jahr ist hier mit Folgejahr konkret > gemeint für den Verein? > > welche Steuer-Formulare muss der Verein für 2017 > abgeben um die Gemeinnützigkeit zu erhalten. > muss die Steuerklärung elektronisch abgegeben > werden oder ist es noch in Papierform möglich. > Sollte bezüglich der Gemeinnützigkeit telfonischen > Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. > > für eine schnelle Anwort wäre ich Ihnen dankbar. > > Mfg > Akin Yanik
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