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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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RedaktionW schrieb: ------------------------------------------------------- > Ganz herzlichen Dank für die superschnelle > Antwort!! > > Es scheint mir jedoch nicht gelungen, unsere > Probleme ausreichend klar zu formulieren. Deshalb > möchte ich es hier ergänzend erläutern. > 1) > Wir haben eben aktuell keinen KONKRETEN > gemeinnützigen Verein, den wir da eintragen > können. > Deshalb haben wir die geforderte Formulierung > korrekt , ABER ohne Nennung eines KONKRETEN > Vereins formuliert, weil wir das schon einmal > irgendwo in einer Satzung so gesehen hatten. Die > Frage ist, ob unbedingt ein ganz konkreter Verein > drin stehen muss, damit die Forderung des FA > erfüllt ist, oder ob unsere Formulierung das auch > erfüllt: > > **"Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder > bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das > Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke > verwendet werden. Dazu ist das Vermögen einem > anderen gleichgelagerten steuerbegünstigten Verein > mit einer vergleichbaren Zielstellung zu > übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich > für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor > solch einer Übertragung ist die Zustimmung des > zuständigen Finanzamtes einzuholen." ** > > Wir müssten uns sonst auf die Suche nach einem > solchen Verein in der Gegend machen. > > Die bisherige Antwort (Danke dafür) kann ich so > interpretieren, dass wir so einen konkreten Verein > suchen und eintragen MÜSSEN- bin aber nicht > sicher, ob ich das richtig verstanden habe. > > 2) > > Ich möchte das Problem, das wir sehen mit einem > Beispiel erläutern: > Angenommen, der Vorstand (7 Mitglieder, davon 3 > BGB-Vorstand) beschliesst, eine u.a. finanziell > riskante Veranstaltung durchzuführen, der > BGB-Vorstand lehnt das aber ab, weil er das > (finanzielle) Risiko sieht und vermeiden möchte. > Nach meinem Verständnis müssen die Mitglieder des > BGB-Vorstandes dann trotzdem alle Verträge für > diese Veranstaltung abschliessen, weil ja nur sie > nach aussen tätig sein dürfen. > Damit können doch nur sie für einen (potenziell > hohen) Schaden belangt werden - oder können sie > auf der Grundlage des VorstandsBeschlusses dann > auch die anderen Vorstandsmitglieder mit in die > Haftung einbeziehen? > Nach innen ggü dem Verein könnte ich mir das > vorstellen, aber wenn in Folge der Veranstaltung > (warum auch immer) ein Haftungsanspruch von aussen > entstehen sollte, dann sind doch (nach meiner > Sicht) nur die BGB-Vorstandsmitglieder im Fokus. > Etwas leger formuliert, die > Nicht-BGB-Vorstandsmitglieder hätten eine Art > "Freibrief" für ihr Beschlussverhalten, das dann > allein die BGB-Vorstandsmitglieder zu verantworten > hätten - oder sehe ich das falsch? > > Mir ist klar, dass Ihr "Hinweis" oben das > Thema/Problem lösen würde, nur befürchte ich, die > Diskussion darüber wird bei uns nur führbar sein, > wenn wir das eben Geschilderte richtig verstehen. > > > Freundliche Grüße mit Dank > > PS: Danke für das Löschen meiner falsch plazierten > ersten Anfrage.
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