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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > 1. > Die Vorgabe der Finanzverwaltung lautet: > "Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei > Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das > Vermögen des Vereins an eine juristische Person > des öffentlichen Rechts oder eine andere > steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung > für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, > mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. > Förderung von Wissenschaft und Forschung, > Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der > Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 > der Abgabenordnung wegen ... bedürftig sind, > Unterhaltung des Gotteshauses in ...). " > Ich sehe hier keinen Grund davon abzuweichen. > > # Die erste Frage ist: Stimmt es, dass der > BGB-Vorstand auch nach aussen auf diese Weise > gebunden ist? > > Nach außen nicht, aber im Innenverhältnis können > Vorstandsmitglieder in Haftung genommen werden, > wenn sie gegen Beschlüsse verstoßen. > > # Die zweite Frage dazu: Wenn der Vorstand einen > haftungsrelevanten Beschluss fasst, haftet dann im > Haftungsfall der GANZE Vorstand (als Organ) oder > nur der BGB-Vorstand? > > Das hängt vom konkreten Fall ab. Meist ist nach > außen ja nur der BGB-Vorstand fassbar. > > Hinweis: Sie können das Problem ja so lösen, dass > die BGB-Vorstände mehr Stimmen haben (z.B. zwei > und die Beisitzer nur eine) oder die Beisitzer > kein Stimmrecht haben.
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