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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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RedaktionW schrieb: ------------------------------------------------------- > -- Sorry, ich hatte diesen Beitrag aus Versehen > schon unter "Sonstiges" gepostet - hier ist er > aber wohl richtig -- > > Guten Tag, > wir arbeiten an einer neuen Satzung für unseren > gemeinnützigen Kultur e.V. > Dazu habe ich Fragen zu denen ich leider bisher > keine passende Antwort gefunden habe. > > 1) > Ist die folgende Formulierung korrekt und > ausreichend i.S. Anl.1 zu §60 AO, obwohl kein > KONKRETER Empfänger im Falle der Auflösung > angegeben ist? > "2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder > bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das > Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke > verwendet werden. Dazu ist das Vermögen einem > anderen gleichgelagerten steuerbegünstigten Verein > mit einer vergleichbaren Zielstellung zu > übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich > für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor > solch einer Übertragung ist die Zustimmung des > zuständigen Finanzamtes einzuholen." > > Grund für diese Formulierung ist, dass der alte > Empfängerverein sich aufgelöst hat und kein > passender unmittelbar zur Verfügung steht. > > 2) > Der Verein hat die Organe Mitgliederversammlung > und Vorstand. > weiter ist festgelegt: > 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, > dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem > Schriftführer und bei Bedarf aus einem bis drei > Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sind > ehrenamtlich tätig. > 2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der > Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § > 26 BGB (BGB-Vorstand). Sie sind jeweils zu zweit > für den Verein vertretungsberechtigt. > > Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher > Mehrheit gefasst. > > Nun sehe ich das Problem, dass der BGB-Vorstand ja > bei 3 Beisitzern überstimmt werden kann (3:4). > Nach meinem Verständnis muss aber der BGB-Vorstand > das was beschlossen wurde nach aussen umsetzen, > also z.B. Käufe tätigen etc., auch wenn er aus > gutem Grunde komplett dagegen ist. Das träfe auch > auf einen Beschluss zu, aus dessen Umsetzung sich > eine Haftung ergeben könnte. > > Die erste Frage ist: Stimmt es, dass der > BGB-Vorstand auch nach aussen auf diese Weise > gebunden ist? > Die zweite Frage dazu: Wenn der Vorstand einen > haftungsrelevanten Beschluss fasst, haftet dann im > Haftungsfall der GANZE Vorstand (als Organ) oder > nur der BGB-Vorstand? > > Über eine Klärung würde ich mich sehr freuen, da > es mir trotz zeitintensiver Internetrecherchen > nicht gelungen ist, für mich Klarheit zu > erzielen. > > Vielen Dank im Voraus.
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