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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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ger1842 schrieb: ------------------------------------------------------- > Unser 1. Vorsitzender legt vor Beendigung der > Wahlzeit sein Amt im geschäftsführenden Vorstand > nieder, bleibt aber im erweiterten Vorstand. > Der Verein bleibt handlungsfähig, weil drei > weitere geschäftsführende Vorstände einzeln > vertretungsberechtigt nach BGG §26 sind. > Die Satzung sieht folgende Regelung vor: > > „Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden > Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt > auf > Beschluss des Vorstandes eines der übrigen > Mitglieder die > Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur > satzungsgemäßen > Neuwahl des Vorstandes.“ > > Fragen: > 1. Geht mit der Übernahme der Geschäfte auch die > Bezeichnung "1. Vorsitzender" über, oder bleibt > diese Position bis zur nächsten Wahl -15.3.2021 - > unbesetzt? Die Geschäfte werden aber von den > anderen 3 geschäftsüfhrenden Vorständen > übernommen. > 2. Was wäre, wenn die Geschäfte nicht von den > anderen Vorständen übernommen werden (z.B. wegen > Überlastung)? Müsste dann zwingend ein neues > Vorstandsmitglied gewählt werden (siehe auch Punkt > 4.)? > 3. Muss ein Verein zwinged einen 1. Vorsitzenden > haben? > 4. Wenn als neuer 1. Vorsitzender schon vor dem > nächsten Wahltermin ein bisher nicht im Vorstand > vertretenes Mitglied gewählt werden soll, ist dann > durch eine außerordentliche MV die Satzung wegen > obigen Passus zu ändern. Der Verein ist ja > eigentlich handlungsfähig.
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