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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > In der Tat wäre die Beitragsbefreiung ein > geldwerter Vorteil. > Ich denke aber, dass man das über die > Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG) von 44 > Euro pro Monat darstellen kann. > > Vereinsrechtlich ist das aber problematisch, weil > Sonderrechte (Beitragsfreiheit) einer > Satzungsgrundlage bedürfen.
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