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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Kizu schrieb: ------------------------------------------------------- > > Beispiel: Wir haben Beschwerden von Mitgliedern > > über diese Angestellte und der Vorstand möchte > > diese abmahnen. Da wird niemal der 2.Vorstand > den > > es ja selbst betrifft der Abmahnung zustimmen. > > Schau mal in die Paragraphen 28 und 34 BGB: > > >Paragraph 34: Ausschluss vom Stimmrecht > > > >Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die > Beschlussfassung die Vornahme > >eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung > oder Erledigung eines Rechtsstreits > >zwischen ihm und dem Verein betrifft. > > Also im Falle einer personalrechtlichen > Auseinandersetzung wäre sie automatisch nicht > stimmberechtigt. > Bei einem 3er Vorstand ist das aber - da gebe ich > Dir Recht - problematisch. > > > Aber zurück zu Deinen eigentlichen Anliegen, ein > Zitat von Herrn Pfeffer aus 2014: > > "Wenn die Satzungsänderung die Wahl betrifft, muss > dieser TOP auf jeden Fall vor der Wahl behandelt > und beschlossen werden. Grundsätzlich hat die > Eintragung der Satzungsänderung ja konstitutive > (rechtserzeugende) Wirkung. Es ist aber in der > Rechtsprechung anerkannt, dass auf Basis > beschlossener, aber noch nicht eingetragener > Satzungsänderungen bereits weitere Beschlüsse > (hier die Wahlen) gefasst werden können. Die > Reihenfolge ist aber einzuhalten. Andernfalls > könnte eine Satzungsdurchbrechung vorliegen, die > den Beschluss unwirksam macht." > > Zur außerordentlichen MV einzuladen dürfte kein > Problem sein, Ihr habt ja 2 von 3 Stimmen im > Vorstand. > > Auf der aoMV lasst Ihr zuerst die Satzungsänderung > abstimmen (die von der MV aber auch abgelehnt > werden könnte) und dann die Vorstandsneuwahl nach > den dann neu beschlossenen Satzungsregelungen > abhalten.
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