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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Das ergibt sich aus § 666 BGB (i.V.m. § 27 Abs. 2) > BGB: > "Der Beauftragte (d.h. der Vorstand) ist > verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen > Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand > des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der > Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. " > > Außerdem wäre die Frage, warum der Vorstand das > nicht tun sollte.
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