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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Pete Judge schrieb: ------------------------------------------------------- > In 2016 wurde von meinen Tanzverein eine > Hostingpauschale (40 €) an verschiedene Mitglieder > gezahlt, jeweils für die Unterbringung und > Verpflegung eines ausländischen Gasttrainer-Paars > beim Mitglied zu Hause während eines > Workshop-Wochenendes. Diese Pauschale wurde als > Ehrenamtspauschale gebucht. > > Aber in § 3.3 der Vereinssatzung heißt es: > "Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus > Mitteln des Vereins" > Weiter heißt es in § 3.6: > "Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass > bei Bedarf unter Berücksichtigung der > wirtschaftlichen Verhältnisse und der > Haushaltslage Vereins- und Organämter entgeltlich > auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen > Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung > im Rahmen steuer- und sozialversicherungsfreier > Freibeträge nach §3 Nummer 26a EStG ausgeübt > werden. > Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, > Vertragsinhalte und Vertragsende ist der > geschäftsführende Vorstand zuständig." > > Frage: Bedurfte die Auszahlung der > Hosting-Pauschale als Ehrenamtspauschale eines > Beschluß der Mitgliederversammlung? > Aber einfache Vereinsmitglieder haben kein > Vereinsamt bzw. Amt in einem Organ des Vereins > inne, daher denke ich trifft der § 3.6 nur für > Vorstandsmitglieder und Beisitzer zu. > > Aber was ist mit § 3.3? Verbietet dieser Satz > generell die Auszahlung der Ehrenamtspauschale an > Mitglieder? > Oder handelt es handelt es sich hier vielmehr um > eine Aufwandsentschädigung für das Stellen von > Betten, Verköstigung der Trainer, Fahren der > Trainer zum Unterricht, etc? Also es liegen > Leistungen des Mitglieds vor für welche der Verein > sonst hätte Dritte bezahlen müssen?
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