Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation
: Forum Vereinsknowhow
Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
Gehe zu:
Forenliste
•
Beiträge auflisten
•
Suchen
•
Einloggen/Registrieren
Name (oder Nickname):
Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > M.E. nur, wenn die Satzung das so regelt. Wenn > nicht, bleibt es nur die schriftliche > Beschlussfassung nach § 32 Abs. 2 BGB. > Das geht aber nicht online, weil die > Formerfordernis des § 126 BGB (Schriftform) gilt. > Die kann nicht durch die Textform des § 126a BGB > ersetzt werden, weil das Gesetz (§ 32 Abs. 2 BGB) > ja Schriftform vorschreibt. > Es gilt: "Ist durch Gesetz schriftliche Form > vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem > Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift > oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens > unterzeichnet werden."
www.vereinsknowhow.de
.