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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Da ist de Notar klar im Irrtum. Aus dem BGB ergibt > sich nichts dergleichen. Im Gegenteil erlaubt § 33 > BGB ausdrücklich die schriftliche Zustimmung bei > Zweckänderungen. > Für eine schriftliche Beschlussfassung müssen aber > - wenn die Satzung es nicht anders regelt - alle > Mitglieder zustimmen.
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