Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Hissler schrieb: ------------------------------------------------------- > Wolfgang Niemeyer schrieb: > -------------------------------------------------- > ----- > > Hallo, kann mir einer einen Rat geben? > > Im folgenden §3 Gemeinnützigkeit, könnte sich > das > > AG an den Abschnitten (3) und (6) stören? > > Den Abschnitt 6 wollen wir in die Satzung > > aufnehmen. > > > > (1) > > Der Verein ist politisch neutral. Er vertritt > den > > Grundsatz religiöser und weltanschaulicher > > Toleranz > > > > (2) > > Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt > nicht > > in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke > > > > (3) > > Mittel des Vereins dürfen nur für > satzungsgemäße > > Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder > erhalten > > keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. > > > > (4) > > Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem > Zweck > > des Vereins fremd sind, oder durch > > unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt > > werden. > > > > (5) > > Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen > > Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des > > Landes-Tanzsportverbandes oder einer anderen > > Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die > > vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. > > > > (6) > > Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren > > Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) > Vergütungen > > erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht > > unangemessen hoch sein. Maßstab der > Angemessenheit > > ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins. > > Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.26a > > Einkommenssteuergesetz > > > > LG W.Niemeyer > > Der "Fehler" liegt in der "kann-Bestimmung". die > Vergütungen müssen verbindlich zugesagt werden. > Textvorschlag: > Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung > werden im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten > gewährt. > > Für die Gemeinnützigkeit ist die Verwendung des > Vereinsvermögens bei Auflösung und Wegfall der > Steuervergünstigung wichtig. Es darf nicht an die > Mitglieder verteilt werden, sondern muss einer > namentlich genannten Organisation (Kommune, > Verein) für gemeinützige Zwecke in der Satzung > genannt werden. > > Rene Hissler > Vereinsberater
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