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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Eine Verpflichtungserklärung nach § 5 > Bundesdatenschutzgesetz ist letztendlich ja nur > eine Belehrung. Oder enthielt die Erklärung im > konkreten Fall besondere Einschränkungen? > Ich sehe für eine Kassenprüfung sonst keinen > Grund, die Unterschrift zu verweigern. > Sie unterschreiben ja nur, wozu Sie gesetzlich > ohnehin verpflichtet sind.
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