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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Hardy schrieb: ------------------------------------------------------- > Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) > § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit > > (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn > der durch die Satzung bestimmte Teil oder in > Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der > Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe > des Zweckes und der Gründe verlangt. > > (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann > das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen > gestellt haben, zur Berufung der Versammlung > ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung > des Vorsitzes in der Versammlung treffen. > Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, > in dem der Verein seinen Sitz hat, das > Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss > bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen > werden. > > Hallo, nach Absatz 2 das Minderheitsbegehren > organisieren.
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