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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Möglichkeit schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo! > In den meisten Satzungen ist ja durchaus geregelt > wann eine "reguläre" Jahreshauptversammlung (als > das Wahlorgan für den Vorstand) einzuberufen ist. > Meistens gibt es aber doch auch eine Regelung, > wieviel Mitglieder sich schriftlich (zumindest > durch Unterzeichnung einer schriftlichen > Erklärung) für eine a.o. JHV aussprechen müssen, > so dass der Vorstand das als Auftrag umzusetzen > hat und eine a.o. JHV einladen muss. > Ich kenne Satzungen, in denen 10% reichen, manche > haben die Messlatte höher gelegt, damit nicht > jeder kleine Anlaß dazu genutzt wird. > Aber: müßte in der Satzung geregelt sein. > Es macht aber natürlich nur Sinn, wenn man sich im > Vorfeld schon über die "Neubesetzungen" Gedanken > gemacht hat und die a.o. JHV nicht nur dazu da > ist, dass alle wissen, dass sich niemand findet > oder gar von Person zu Person gefragt wird, ob man > sich nicht doch engagieren wolle (frei nach "Reise > nach Jerusalem"). > Viel Erfolg !
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